Abwassersatzung
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)
der Stadt Vöhrenbach
vom 29. November 2006 in der Fassung vom 28. September 2011
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Vöhrenbach betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers in jeweils selbständigen öffentlichen Einrichtungen
a) zur zentralen Abwasserbeseitigung,
b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung.
Die dezentrale Abwasserbeseitigung wird durch besondere Satzung der Gemeinde über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 19. Mai 1992 geregelt.
(2) Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder befestigter Grundstücke abfließt.
(2) Zentrale öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Zentrale öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Kläranlagen sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung endet an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks.
Zu den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehört auch der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss).
(3) Zu den dezentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für die Abfuhr und die Behandlung von Abwasser aus geschlossenen Gruben und Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind. Für den Bereich der zentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie die sich auf privaten Grundstücken befindlichen Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung. Für den Bereich der dezentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und geschlossene Gruben, einschließlich Zubehör, innerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
II. Anschluss und Benutzung
§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des § 45 b Abs.1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind.
Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.
§ 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss
(1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Gemeinde verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Gemeinde den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.
§ 5 Befreiungen
Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 45 b Abs. 4 Satz 3 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.
§ 6 Allgemeine Ausschlüsse
(1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:
1. Stoffe - auch im zerkleinerten Zustand - , die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände);
2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- und ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe);
3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser);
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 ist Abwasser zugelassen, dessen Inhaltsstoffe oder Eigenschaften die allgemeinen Richtwerte für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Arbeitsblattes A 115 der Abwassertechnischen Vereinigung - ATV - (Vertrieb: Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik e.V. - GFA -, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef oder Postfach 1165, 53758 Hennef) in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall über die nach den Absätzen 2 und 3 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.
(5) Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller eventuell entstehende Mehrkosten übernimmt.
§ 7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung
(1) Die Gemeinde kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen,
a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;
b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann.
(2) Die Gemeinde kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
(3) Schließt die Gemeinde in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG).
§ 8 Einleitungsbeschränkungen
(1) Die Gemeinde kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.
(2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.
(3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Einleitung von sonstigem Wasser (z.B. Drainagewasser, Grundwasser) ist untersagt. Soweit die Einleitung von sonstigem Wasser nach der bisherigen Abwassersatzung mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde zulässig war, darf diese im genehmigten Umfang weitergeführt werden. Die Weiterführung ist ausgeschlossen, wenn sich die Gemeinde in der schriftlichen Genehmigung eine Kündigungs-/ Widerrufsmöglichkeit eingeräumt hat und von dieser Gebrauch macht.
§ 9 Eigenkontrolle
(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.
(2) Die Gemeinde kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.
§ 10 Abwasseruntersuchungen
(1) Die Gemeinde kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend.
(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.
§ 11 Grundstücksbenutzung
Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 88 ff WG verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden.
III. Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 12 Grundstücksanschlüsse
(1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit.
(3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten beide Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (z.B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen.
(4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 35) neu gebildet werden.
§ 13 Kostenerstattung
(1) Der Gemeinde sind vom Grundstückseigentümer zu erstatten:
a) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse (§ 12 Abs. 3);
b) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Grundstücksanschlüsse (§ 12 Abs. 4).
Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
(3) Erhalten mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Grundstücksanschluss, so ist für die Teile des Grundstücksanschlusses, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile des Grundstücksanschlusses mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.
§ 14 Private Grundstücksanschlüsse
(1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen.
(2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich.
(3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind der Gemeinde vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.
§ 15 Genehmigungen
(1) Der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen:
a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung;
b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.
(3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.;
- Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse;
- Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällsverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull).
Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich.
§ 16 Regeln der Technik
Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.
§ 17 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen.
(2) Die Gemeinde kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein.
(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann die Gemeinde den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Gemeinde kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen.
§ 18 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte
(1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Gemeinde gegenüber schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung.
(2) Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt.
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.
§ 19 Toiletten mit Wasserspülung, Kleinkläranlagen
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig.
(2) Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück über eine Abwasserleitung an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.
§ 20 Sicherung gegen Rückstau
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen.
§ 21 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster
(1) Vor der Abnahme durch die Gemeinde darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen dürfen Grundstücke zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen betreten.
(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.
(4) Die Gemeinde ist nach § 83 Abs. 3 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist, in einem sogenannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Gemeinde, auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende Angaben:
Name des Betriebes, Produktion (Art, Umfang), Abwassermenge (m⊃3;/Tag) ggf. pro Einzeleinleitung, Art der Abwasserbehandlungsanlage(n), (Haupteinsatzstoffe, Hauptabwasserinhaltsstoffe) und Verantwortliche im Betrieb (Name, Tel.-Nr.).
Die Gemeinde wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten.
IV. Abwasserbeitrag
§ 22 Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 34) erhoben.
§ 23 Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können.
Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
§ 24 Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.
§ 25 Beitragsmaßstab
Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die zulässige Geschossfläche. Die zulässige Geschossfläche wird nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 27 bis 31 ermittelt. Bei der Ermittlung der Geschossfläche wird das Ergebnis auf zwei Nachkommastellen gerundet. Ist die Ziffer an der dritten Nachkommastelle größer als vier, wird aufgerundet, andernfalls wird abgerundet.
§ 26 Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
2. soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 35 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(2) § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleibt unberührt.
§ 27 Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschossflächenzahl oder Geschossfläche festsetzt
(1) Als zulässige Geschossfläche gilt die mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche.
(2) Setzt der Bebauungsplan die Größe der Geschossfläche fest, gilt diese als zulässige Geschossfläche.
(3) Ist im Einzelfall eine größere als die nach Abs. 1 oder 2 zulässige Geschossfläche genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.
§ 28 Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche für ein Grundstück eine Baumassenzahl aus, so ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der Teilung der mit der Baumassenzahl vervielfachten Grundstücksfläche durch 3,5.
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der Teilung dieser Baumasse durch 3,5.
§ 29 Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Grundflächenzahl oder die Grundfläche und die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen festsetzt
(1) Weist der Bebauungsplan statt einer Geschossflächen- oder Baumassenzahl oder der Größe der Geschossfläche für ein Grundstück eine Grundflächenzahl bzw. die Größe der zulässigen Grundfläche und die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als zulässige Geschossfläche die mit der Grundflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse vervielfachte Grundstücksfläche bzw. die mit der Zahl der Vollgeschosse vervielfachte zulässige Grundfläche.
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Zahl der Vollgeschosse im Sinne des Absatzes 1 das festgesetzte Höchstmaß der baulichen Anlage geteilt durch
1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete;
das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(3) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch
1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und
2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete;
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
(4) Ist im Einzelfall eine größere als die nach Abs. 1 zulässige Grundfläche bzw. höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse genehmigt, so ist diese der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach Abs. 1 zugrunde zu legen.
(5) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese der Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 zugrunde zu legen.
(6) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 4 in eine Geschosszahl umzurechnen.
§ 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzungen im Sinne der §§ 27 bis 29 bestehen
(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 27 bis 29 entsprechende Festsetzungen enthält, beträgt die Geschossflächenzahl, mit der die Grundstücksfläche vervielfacht wird:
| Baugebiet | Zahl der Vollgeschosse (Z) | Geschossflächenzahl (GFZ) | |
| 1. | in Kleinsiedlungsgebieten bei | 1 | 0,3 |
| 2 | 0,4 | ||
| 2. | in reinen und allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten und Ferienhausgebieten bei | 1 | 0,5 |
| 2 | 0,8 | ||
| 3 | 1,0 | ||
| 4 und 5 | 1,1 | ||
| 6 und mehr | 1,2 | ||
| 3. | in besonderen Wohngebieten bei | 1 | 0,5 |
| 2 | 0,8 | ||
| 3 | 1,1 | ||
| 4 und 5 | 1,4 | ||
| 6 und mehr | 1,6 | ||
| 4. | in Dorfgebieten bei | 1 | 0,5 |
| 2 und mehr | 0,8 | ||
| 5. | in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten bei | 1 | 1,0 |
| 2 | 1,6 | ||
| 3 | 2,0 | ||
| 4 und 5 | 2,2 | ||
| 6 und mehr | 2,4 | ||
| 6. | in Wochenendhausgebieten bei | 1 und 2 | 0,2 |
(2) Die Art des Baugebiets i.S. von Abs. 1 ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. Lassen sich Grundstücke nach der Eigenart ihrer näheren Umgebung keinem der genannten Baugebiete zuordnen, so werden die für Mischgebiete geltenden Geschossflächenzahlen zugrunde gelegt.
(3) Der Berechnung der höchstzulässigen Geschossflächenzahl wird als zulässige Zahl der Vollgeschosse
1. die in einem Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
2. soweit keine Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist,
a) bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse zugrunde gelegt.
Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO; zugrunde zu legen ist im Falle des Satzes 1 Nr. 1 die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung geltende Fassung der LBO.
(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss, gilt als Geschossfläche die tatsächlich vorhandene Baumasse geteilt durch 3,5, mindestens jedoch eine Geschossflächenzahl von 0,2.
(5) Ist in Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 im Einzelfall eine höhere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.
§ 31 Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken im Außenbereich
(1) Im Außenbereich (§ 35 BauGB) gilt als zulässige Zahl der Vollgeschosse die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen bzw. genehmigten Geschosse. Dabei werden die für Mischgebiete geltenden Geschossflächenzahlen zugrunde gelegt.
(2) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung geltenden Fassung. Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss, gilt als Geschossfläche die tatsächlich vorhandene Baumasse geteilt durch 3,5, mindestens jedoch eine Geschossflächenzahl von 0,3.
§ 32 Sonderregelungen
(1) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird die Grundstücksfläche mit einer Geschossflächenzahl von 0,2 vervielfacht.
(2) Für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen) gilt eine Geschossflächenzahl von 0,3.
§ 33 Weitere Beitragspflicht
(1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben,
1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Geschossflächenzahl oder Geschossfläche bzw. genehmigte höhere Geschossfläche überschritten oder eine größere Geschossflächenzahl oder Geschossfläche allgemein zugelassen wird;
2. soweit in den Fällen des § 31 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;
3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist;
4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden.
(2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen.
§ 34 Beitragssatz
Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:
| Teilbeträge je qm Geschossfläche (§ 25) | |
| für den öffentlichen Abwasserkanal | 4,02 Euro |
| für den mechanisch-biologischen Teil des Klärwerkes | 2,64 Euro |
§ 35 Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht:
1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.
2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
3. In den Fällen des § 34 Nr. 2, sobald die Teile der Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können.
4. In den Fällen des § 33 Abs. Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.
5. In den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.
6. In den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neu gebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
7. In den Fällen des § 33 Abs. 2 mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen, jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gem. § 47 Abs. 7.
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.
(3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.
§ 36 Vorauszahlungen, Fälligkeit
(1) Die Gemeinde erhebt Vorauszahlungen auf den Teilbeitrag nach § 34 Nr. 2 in Höhe von 100 v.H. der voraussichtlichen Teilbeitragsschuld, sobald mit der Herstellung des Teils der öffentlichen Abwasseranlagen begonnen wird.
(2) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) und die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig.
§ 37 Ablösung
(1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren.
(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld); die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
V. Abwassergebühren
§ 38 Erhebungsgrundsatz
(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.
(2) Für die Bereitstellung eines Zwischenzählers gem. § 42 Abs. 2 wird eine Zählergebühr gem. § 43a erhoben.
§ 39 Gebührenmaßstab
(1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, § 41) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, § 41a) erhoben.
(2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Abwasser- bzw. Wassermenge.
(3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers.
§ 40 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über.
(2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 39 Absatz 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 41 Bemessung der Schmutzwassergebühr
(1) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr im Sinne von § 39 Abs. 1 ist:
1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge;
2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge;
3. im übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird.
(2) Auf Verlangen der Gemeinde hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen anbringen zu lassen. § 42 Abs. 2 und § 43a gelten entsprechend.
§ 41a Bemessung der Niederschlagswassergebühr
(1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 39 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.
(2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:
1. Vollständig versiegelte Flächen, z.B. Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen 1,0
2. Stark versiegelte Flächen, z.B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster 0,7
3. Wenig versiegelte Flächen, z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer 0,4
Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Nr. 1 bis 3, die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
(3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, einem Mulden-Rigolensystem oder einer vergleichbaren Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor 0,1 berücksichtigt.
Dies gilt nur für Flächen, für die die angeschlossenen Versickerungsanlagen ein Stauvolumen von 1,0 cbm je angefangene 25 qm angeschlossene Fläche und mindestens ein Stauvolumen von 2,0 cbm aufweisen.
(4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt. Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind gilt folgendes:
1. bei Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung werden die Flächen mit 50 vom Hundert der Fläche berücksichtigt;
2. bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt.
Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Speichervolumen von 1,0 cbm je angefangene 25 qm und ein Mindestspeichervolumen von 2,0 cbm aufweisen.
§ 42 Absetzungen
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen.
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Gemeinde und werden von ihr abgelesen. Die §§ 21 Abs. 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung vom 29.11.2006 finden entsprechend Anwendung.
(3) Wird der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Absatz 2 erbracht, bleibt von der Absetzung eine Wassermenge von 20 cbm/Jahr ausgenommen.
(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1:
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 cbm/Jahr,
2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 cbm/Jahr.
Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird um die gem. Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 36 cbm/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 30 cbm/Jahr betragen.
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
§ 43 Höhe der Abwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 41) beträgt je cbm Abwasser 2,84 Euro.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 41a) beträgt je qm versiegelte Fläche 0,35 Euro.
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je cbm Abwasser oder Wasser 2,84 Euro.
(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 41a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
§ 43a Zählergebühr
(1) Die Zählergebühr gem. § 38 Abs. 2 beträgt 0,70 Euro/Monat.
(2) Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
§ 44 Entstehung der Gebührenschuld
(1) In den Fällen des § 39 Abs. 1 und § 43a Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. Die Zählergebühr gem. § 43a wird für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem auf dem Grundstück ein Zwischenzähler vorhanden ist, erhoben.
(2) In den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
(3) In den Fällen des § 39 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
(4) In den Fällen des § 39 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung des Abwassers.
§ 45 Vorauszahlungen
(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.
(2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs und der auf ein Jahr entfallenden Zählergebühr (§ 43a) bzw. ein Viertel der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und der Zwölftelanteil der Jahresgebühr geschätzt. Ist zum Zeitpunkt, in dem die Vorauszahlungen festgesetzt werden, noch kein Gebührensatz für den Vorauszahlungszeitraum wirksam bestimmt, so wird der Gebührensatz zugrunde gelegt, der bis zum Beginn des Vorauszahlungszeitraumes bestimmt war.
(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
(4) In den Fällen des § 39 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.
§ 46 Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 45) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 45 werden mit Ende des Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig.
VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 47 Anzeigepflicht
(1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.
(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Gemeinde anzuzeigen:
a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage;
b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 41 Abs. 1 Nr. 3);
c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3).
(3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Abwasserbeseitigung, hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 41a Abs. 1) der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt.
(4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 41a Abs. 2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung.
(5) Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks um mehr als 10 qm, ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen.
(6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde mitzuteilen:
a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.
(7) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden.
(8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.
(9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen.
§ 48 Haftung der Gemeinde
(1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.
(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet die Gemeinde nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 49 Haftung der Grundstückseigentümer
Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
§ 50 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt;
2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 4 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet;
3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind;
6. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
7. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Gemeinde herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt;
8. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert;
9. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Absätze 1 und 3 herstellt, unterhält oder betreibt;
10. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;
11. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlagen anschließt;
12. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 47 Absätze 1 bis 7 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 51 Datenweitergaben
Der Wasserversorgungsbetrieb der Stadt Vöhrenbach übermittelt an die Stadt Vöhrenbach die zur Erhebung der Abwassergebühren erforderlichen Daten (Name, Vorname, Adresse des Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten gem. § 40 sowie die im jeweiligen Veranlagungszeitraum verbrauchte Wassermenge) gegen Erstattung der für die Datenübermittlung anfallenden Zusatzkosten.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 Inkrafttreten (gilt für die ursprüngliche Fassung)
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 16. November 1992 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Übergangsregelung (gilt für die Satzungsänderung vom 18.11.2009)
Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Zwischenzähler gem. § 42 Abs. 2 vorhanden, sind diese bei der Gemeinde unter Angabe des Zählerstandes und eines Nachweises über die Eichung des Zählers innerhalb von vier Wochen anzuzeigen. Zwischenzähler, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen, werden von der Gemeinde auf Antrag des Gebührenschuldners in ihr Eigentum entschädigungslos übernommen. § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.
Vöhrenbach, den 29. November 2006
Strumberger
Bürgermeister
